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   BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82   

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BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82 (https://dejure.org/1982,8592)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82 (https://dejure.org/1982,8592)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82 (https://dejure.org/1982,8592)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 32/77

    Zulassungsvoraussetzungen für Banksyndikus

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82
    Zwar kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII 58, 59; BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f. und 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81).

    Dazu gehören die Wahrnehmung von Terminen, auch in Armenrechtssachen und bei Pflichtverteidigungen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eilfällen (vgl. BGHZ 71, 138, 141 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79 - und 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f.).

    In anderen Fällen hat er sie bei längeren Fahrzeiten, und zwar von 50 bis 60 Minuten (BGHZ 34, 382, 391 f), 40 [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]bis 60 Minuten (BGHZ 38, 6, 12) und einer halben Stunde (BGHZ 71, 138, 143) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] oder bei einer täglichen Arbeits- und Fahrzeit von insgesamt elf Stunden (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81, 82) ausgeschlossen.

    In diesen Fällen hat er aber nicht allein auf die genannten, in Fahrzeiten ausgedrückten Entfernungen, sondern zusätzlich auch auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts abgestellt, so etwa darauf, daß Kanzlei und Wohnung des Bewerbers während der üblichen Verkehrszeiten ständig unbesetzt sein würden (BGHZ 34, 382, 392) [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]; daß der Bewerber infolge einer lebhaften Reisetätigkeit an mehreren Wochentagen bei seinem Arbeitgeber unerreichbar sei und es damit während der üblichen Verkehrsstunden auch für seine Praxis sein würde (BGHZ 38, 6, 12 f); daß sich die Gerichte, bei denen er zugelassen werden wollte, an anderen Orten als sein Wohnsitz und seine Praxis befänden (BGHZ 71, 138, 143) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] oder daß er von Montag bis Freitag erst gegen 17.30 Uhr in der Kanzlei sein könne (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81, 82).

    Anders als in den Fällen, die den Senatsentscheidungen BGHZ 71, 138 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] und AnwZ (B) 1/81 vom 11. Mai 1981 zugrunde liegen, befinden sich die Gerichte, bei denen der Antragsteller tätig sein würde, am Ort der Anwaltskanzlei und in deren Nähe.

  • BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 1/81

    Rücknahme einer Rechtsanwaltszulassung - Gesamtwürdigung der Position eines

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82
    Zwar kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII 58, 59; BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f. und 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81).

    Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen kann - je nach seiner Leistungsfähigkeit - im Einzelfall auch ein Bewerber genügen, der als Angestellter einer "Vollzeitbeschäftigung" nachgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f. m.w.N. und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81).

    Nachdem der Senat erstmals in einem gemäß § 91 a ZPO ergangenen Kostenbeschluß vom 27. Mai 1968 (AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63, 64) die Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Kanzleisitz eines Bewerbers bei einer möglichen Fahrzeit von (nur) 15 bis 20 Minuten für erheblich erachtet und deswegen als Zulassungshindernis angesehen hatte, hat er in zwei neueren Beschlüssen vom 21. April 1980 (AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f.) und 11. Mai 1981 (AnwZ (B) 1/81) bei der Entscheidung in der Hauptsache mit auf eine solche Entfernung abgestellt und deswegen die Frage verneint, ob der Bewerber in der Lage sei, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben.

    Anders als in den Fällen, die den Senatsentscheidungen BGHZ 71, 138 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] und AnwZ (B) 1/81 vom 11. Mai 1981 zugrunde liegen, befinden sich die Gerichte, bei denen der Antragsteller tätig sein würde, am Ort der Anwaltskanzlei und in deren Nähe.

  • BGH, 21.04.1980 - AnwZ (B) 27/79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82
    Zwar kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII 58, 59; BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f. und 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81).

    Dazu gehören die Wahrnehmung von Terminen, auch in Armenrechtssachen und bei Pflichtverteidigungen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eilfällen (vgl. BGHZ 71, 138, 141 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79 - und 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f.).

    Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen kann - je nach seiner Leistungsfähigkeit - im Einzelfall auch ein Bewerber genügen, der als Angestellter einer "Vollzeitbeschäftigung" nachgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f. m.w.N. und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81).

    Nachdem der Senat erstmals in einem gemäß § 91 a ZPO ergangenen Kostenbeschluß vom 27. Mai 1968 (AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63, 64) die Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Kanzleisitz eines Bewerbers bei einer möglichen Fahrzeit von (nur) 15 bis 20 Minuten für erheblich erachtet und deswegen als Zulassungshindernis angesehen hatte, hat er in zwei neueren Beschlüssen vom 21. April 1980 (AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f.) und 11. Mai 1981 (AnwZ (B) 1/81) bei der Entscheidung in der Hauptsache mit auf eine solche Entfernung abgestellt und deswegen die Frage verneint, ob der Bewerber in der Lage sei, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben.

  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60

    Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82
    Zwar kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII 58, 59; BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f. und 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81).

    In BGHZ 33, 266, 271 hat der Senat die Möglichkeit, den Anwaltsberuf in nicht nur unerheblichem Umfang auszuüben, in einem Fall angenommen, in dem der Bewerber den Ort der angestrebten Zulassung von seiner Arbeitsstätte in 20 Minuten mit dem Pkw erreichen konnte.

  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62

    Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82
    In anderen Fällen hat er sie bei längeren Fahrzeiten, und zwar von 50 bis 60 Minuten (BGHZ 34, 382, 391 f), 40 [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]bis 60 Minuten (BGHZ 38, 6, 12) und einer halben Stunde (BGHZ 71, 138, 143) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] oder bei einer täglichen Arbeits- und Fahrzeit von insgesamt elf Stunden (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81, 82) ausgeschlossen.

    In diesen Fällen hat er aber nicht allein auf die genannten, in Fahrzeiten ausgedrückten Entfernungen, sondern zusätzlich auch auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts abgestellt, so etwa darauf, daß Kanzlei und Wohnung des Bewerbers während der üblichen Verkehrszeiten ständig unbesetzt sein würden (BGHZ 34, 382, 392) [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]; daß der Bewerber infolge einer lebhaften Reisetätigkeit an mehreren Wochentagen bei seinem Arbeitgeber unerreichbar sei und es damit während der üblichen Verkehrsstunden auch für seine Praxis sein würde (BGHZ 38, 6, 12 f); daß sich die Gerichte, bei denen er zugelassen werden wollte, an anderen Orten als sein Wohnsitz und seine Praxis befänden (BGHZ 71, 138, 143) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] oder daß er von Montag bis Freitag erst gegen 17.30 Uhr in der Kanzlei sein könne (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81, 82).

  • BGH, 20.03.1961 - AnwZ (B) 15/60

    Bundesrechtsanwaltsordnung und Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82
    In anderen Fällen hat er sie bei längeren Fahrzeiten, und zwar von 50 bis 60 Minuten (BGHZ 34, 382, 391 f), 40 [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]bis 60 Minuten (BGHZ 38, 6, 12) und einer halben Stunde (BGHZ 71, 138, 143) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] oder bei einer täglichen Arbeits- und Fahrzeit von insgesamt elf Stunden (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81, 82) ausgeschlossen.

    In diesen Fällen hat er aber nicht allein auf die genannten, in Fahrzeiten ausgedrückten Entfernungen, sondern zusätzlich auch auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts abgestellt, so etwa darauf, daß Kanzlei und Wohnung des Bewerbers während der üblichen Verkehrszeiten ständig unbesetzt sein würden (BGHZ 34, 382, 392) [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]; daß der Bewerber infolge einer lebhaften Reisetätigkeit an mehreren Wochentagen bei seinem Arbeitgeber unerreichbar sei und es damit während der üblichen Verkehrsstunden auch für seine Praxis sein würde (BGHZ 38, 6, 12 f); daß sich die Gerichte, bei denen er zugelassen werden wollte, an anderen Orten als sein Wohnsitz und seine Praxis befänden (BGHZ 71, 138, 143) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] oder daß er von Montag bis Freitag erst gegen 17.30 Uhr in der Kanzlei sein könne (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81, 82).

  • BGH, 03.03.1969 - AnwZ (B) 11/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82
    In anderen Fällen hat er sie bei längeren Fahrzeiten, und zwar von 50 bis 60 Minuten (BGHZ 34, 382, 391 f), 40 [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]bis 60 Minuten (BGHZ 38, 6, 12) und einer halben Stunde (BGHZ 71, 138, 143) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] oder bei einer täglichen Arbeits- und Fahrzeit von insgesamt elf Stunden (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81, 82) ausgeschlossen.

    In diesen Fällen hat er aber nicht allein auf die genannten, in Fahrzeiten ausgedrückten Entfernungen, sondern zusätzlich auch auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts abgestellt, so etwa darauf, daß Kanzlei und Wohnung des Bewerbers während der üblichen Verkehrszeiten ständig unbesetzt sein würden (BGHZ 34, 382, 392) [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]; daß der Bewerber infolge einer lebhaften Reisetätigkeit an mehreren Wochentagen bei seinem Arbeitgeber unerreichbar sei und es damit während der üblichen Verkehrsstunden auch für seine Praxis sein würde (BGHZ 38, 6, 12 f); daß sich die Gerichte, bei denen er zugelassen werden wollte, an anderen Orten als sein Wohnsitz und seine Praxis befänden (BGHZ 71, 138, 143) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] oder daß er von Montag bis Freitag erst gegen 17.30 Uhr in der Kanzlei sein könne (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81, 82).

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 4/75

    Zulassung als Rechtsanwalt - Tätigkeit als Prokurist in leitender Stellung in der

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82
    Zwar kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII 58, 59; BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f. und 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81).
  • BGH, 15.10.1979 - AnwZ (B) 11/79

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 11/82
    Dazu gehören die Wahrnehmung von Terminen, auch in Armenrechtssachen und bei Pflichtverteidigungen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eilfällen (vgl. BGHZ 71, 138, 141 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79 - und 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f.).
  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 12/83

    Versagung einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Tätigkeit eines Rechtsanwalts

    Hiernach kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 33, 266, 268; BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82).

    Dazu gehören die Wahrnehmung von Terminen, auch in Armenrechtssachen und bei Pflichtverteidigungen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eilfällen (vgl. BGHZ 71, 138, 141 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79; vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82).

    Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen kann - je nach seiner Leistungsfähigkeit - im Einzelfall auch ein Bewerber genügen, der als Angestellter einer "Vollzeitbeschäftigung" nachgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f m.w.N.; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81 - und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82).

    Dies würde selbst dann gelten, wenn die Fahrzeit zwischen seiner Kanzlei und dem Sitz des Landgerichts 20 bis 25 Minuten betrüge (vgl. den mehrfach erwähnten Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82 -).

  • BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 4/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Maßgebend für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHZ 71, 138 (140 f.) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]; Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82, jeweils m.w.N.).

    Zu der Frage, welche Entfernung zwischen Kanzlei und Beschäftigungsort bei einer "Vollzeitbeschäftigung" noch hingenommen werden kann, hat der Senat stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt und mitberücksichtigt, ob die Kanzlei während der üblichen Verkehrszeit ständig mit einer geeigneten Bürokraft besetzt ist (vgl. hierzu im einzelnen Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82 m.w.N.).

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 12/91

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zulassung als Rechtsanwalt -

    Im Beschluß vom 17. Mai 1982 (AnwZ (B) 11/82, BRAK-Mitt. 1982, 175 f.) hat der Senat eine Entfernung von 28 Kilometern mit einer Fahrzeit von 20 bis 25 Minuten zwischen Kanzlei und Arbeitsstelle für unschädlich gehalten und den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 nicht als gegeben erachtet, obwohl der Antragsteller dort nicht in dem Maße wie hier über die Möglichkeit freier Arbeitszeiteinteilung verfügte.
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